Stand: 01.01.2026
1.1 Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Werk- und Dienstverträge, die die eitelsonnenschein GmbH (nachfolgend „Auftraggeber„) mit natürlichen Personen oder juristischen Personen als freie Mitarbeiter/innen oder sonstige Dienstleister/innen (nachfolgend „Vertragspartei„) abschließt, insbesondere im Bereich der Film-, Fernseh- und Videoherstellung sowie verwandter Produktionsleistungen.
1.2 Rangfolge
Maßgeblich ist folgende Rangfolge:
1.3 Auftragserteilung
Die Vertragspartei erbringt ihre Leistungen gemäß des zwischen den Parteien gesondert vereinbarten Auftrags bzw. Einzelvertrages (nachfolgend zusammen „Auftrag“ genannt). Aufträge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt wurden.
2.1 Unabhängiger Vertragspartner
Die Parteien sind sich einig, dass zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis besteht. Die Vertragspartei erbringt die vertraglichen Leistungen als unabhängige Unternehmerin bzw. Selbständige / freie Mitarbeiterin.
2.2 Weisungsfreiheit
Die Vertragspartei ist in Bezug auf Art, Ort und Zeit der Erbringung ihrer Leistungen grundsätzlich frei, sofern und soweit dies mit projektbezogenen und fachlichen Vorgaben des Auftraggebers vereinbar ist. Der Auftraggeber kann:
Die Vertragspartei behält die Entscheidung über die künstlerische Ausgestaltung ihrer Leistungen im Rahmen des vereinbarten Herstellungsplans und Budgets.
2.3 Tätigkeiten für Dritte
Die Vertragspartei darf während des Vertragszeitraums auch für Dritte tätig sein. Sie stellt jedoch sicher, dass eine solche Nebentätigkeit nicht zu zeitlichen Verzögerungen oder qualitativen Einbußen bei der vertragsgegenständlichen Leistung führt. Im Falle einer zeitlichen Kollision hat die Leistung für den Auftraggeber Priorität.
2.4 Eigene Erfüllungsgehilfen / Subunternehmer
Die Vertragspartei kann sich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zur Erbringung des Auftrags anderer Personen bedienen. Sie bleibt jedoch gegenüber dem Auftraggeber in vollem Umfang verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen.
2.5 Sozialversicherungsrechtlicher Status
Die Vertragspartei trägt die alleinige Verantwortung für ihre steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten. Dies umfasst insbesondere:
Diese Kosten sind in der vereinbarten Vergütung kalkuliert.
2.6 Nachweise Selbständigkeit
Die Parteien sind sich einig, dass die wirtschaftlichen Bedingungen dieses Vertragsverhältnisses nur gelten, sofern die Vertragspartei behördlicherseits anerkannt als nicht-sozialversicherungspflichtige(r), freie(r) Mitarbeiter*in für den Auftraggeber tätig ist bzw. tätig sein darf.
Die Vertragspartei verpflichtet sich daher, innerhalb von zehn (10) Werktagen dem Auftraggeber folgende Unterlagen vorzulegen:
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Auszahlung der Vergütung von der Vorlage dieser Unterlagen abhängig zu machen.
2.7 Statusfeststellungsverfahren
Der Auftraggeber ist berechtigt, den sozialversicherungsrechtlichen Status der Vertragspartei innerhalb des Vertragsverhältnisses über ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund klären zu lassen. Die Vertragspartei verpflichtet sich, an diesem Verfahren umfassend und termingerecht mitzuwirken und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Stellt eine zuständige Behörde oder ein Gericht rechtskräftig fest, dass zwischen den Parteien ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungs-rechtlichen Sinne besteht oder bestanden hat, endet das Vertragsverhältnis über die freie Mitarbeit automatisch und die Parteien werden unverzüglich in Verhandlungen über die Anpassung der Vertragsbeziehung für die Zukunft aufnehmen und – soweit erforderlich – einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen. Rechte der Parteien zur gerichtlichen Klärung oder zur Beendigung der Vertragsbeziehung nach den gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Ergibt sich aus einer solchen Statusfeststellung, dass die für die freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung die übliche Vergütung übersteigt, die der Auftragnehmer als Arbeitnehmer für eine vergleichbare Tätigkeit erhalten hätte, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer die Rückzahlung der Differenz zu verlangen, und zwar in dem Umfang, wie es die Rechtsprechung (insbesondere des Bundesarbeitsgerichts) unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz und Entreicherung zulässt. Die Parteien werden hierzu eine nachvollziehbare Abrechnung erstellen, in der insbesondere die übliche Arbeitnehmervergütung, die geleisteten Honorare sowie die vom Arbeitgeber jeweils zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge gegenübergestellt werden.
Die nachzuzahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden von den Parteien im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben getragen. Eine weitergehende Beteiligung des Auftragnehmers an Arbeitnehmeranteilen erfolgt nur, soweit und in dem Umfang, wie dies nach den zwingenden Regelungen des Sozialversicherungsrechts zulässig ist. Unberührt bleiben etwaige gesetzliche oder vertragliche Schadensersatz‑ oder Freistellungsansprüche.
3.1 Pauschalvergütung, Aufwendungen, Reisekosten
Mit der im Einzelvertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche der Vertragspartei erfüllt, insbesondere:
Dies gilt, soweit im Einzelvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
3.2 Zusätzliche Aufwendungen
Die Vertragspartei kann zusätzliche Aufwendungen und Kosten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber geltend machen. Diese müssen konkret aufgelistet und mit nachvollziehbarem Grund begründet sein. Ohne eine solche vorherige schriftliche Einigung gelten sämtliche Aufwendungen mit der Zahlung der Vergütung als abgegolten. Sollten zusätzliche Aufwendungen einvernehmlich bewilligt worden sein, erfolgt die Erstattung ausschließlich gegen Vorlage der entsprechenden Original-Belege.
3.4 Reisekosten
Der Auftraggeber erstattet der Vertragspartei auf Nachweis durch Originalbelege die Kosten für in seinem Auftrag durchgeführte und von ihm genehmigten produktionsbedingten Reisen nach folgendem Standard:
Flugreisen sind nur gestattet, wenn die entsprechende Bahnfahrt mehr als fünf Stunden dauert. Reisekosten müssen innerhalb von vier Wochen nach Vertragsende geltend gemacht werden; danach verfallen Ansprüche.
3.5 Pensionskasse Rundfunk
Sollte der Auftraggeber Beiträge zur Pensionskasse Rundfunk für die Vertragspartei abführen, wird die Vertragspartei ihre Rechnungen entsprechend ausgestalten.
3.6 Rechnungsstellung, Zahlungskonditionen
3.7 Quellensteuer
Wenn und soweit der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher oder anderer Bestimmungen dazu verpflichtet und berechtigt ist, von Zahlungen an die Vertragspartei Steuerbeträge einzubehalten, so gehen diese Steuerbeträge zu Lasten der Vertragspartei und mindern die an die Vertragspartei zu zahlenden Beträge. Der Auftraggeber wird diese Steuerbeträge an die deutsche Finanzbehörde abführen.
Der Steuereinbehalt kann auf den im einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Prozentsatz begrenzt werden, wenn die Vertragspartei dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Zahlung eine durch das Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland ausgestellte Freistellungsbescheinigung nach § 50c Abs. 2 EStG vorlegt. Wird diese Freistellung nicht vorgelegt, verpflichtet sich der Auftraggeber, auf schriftliche Nachfrage der Vertragspartei die Höhe der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge auf amtlich vorgesehenem Vordruck zu bestätigen, und die Vertragspartei so in die Lage zu versetzen, einbehaltenen Steuerabzugsbeträge anrechnen lassen zu können.
4.1 Vorleistungspflicht und Sorgfaltsstandard
Die Vertragspartei ist mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen vorleistungspflichtig. Sie erbringt diese mit äußerster Sorgfalt unter Berücksichtigung:
4.2 Produktionsplan, Budget und Auslandstätigkeit
Die Vertragspartei verpflichtet sich, die Leistungen im Rahmen des mit dem Auftraggeber abgesprochenen Produktionsplans und Budgets zu erbringen. Sollten Abweichungen notwendig sein, arbeitet die Vertragspartei mit dem Auftraggeber an Lösungen, um den Plan einzuhalten.
Sofern die Produktion ganz oder teilweise im Ausland hergestellt werden soll, wird die Vertragspartei ihre Leistung auch am Herstellungsort im Ausland erbringen. Die Vertragspartei ist verpflichtet, die für ihre Leistungserbringung im Ausland etwaigen Voraussetzungen zu erfüllen (z.B. Reise- und Einreisebestimmungen).
4.3 Umgang mit Geldmitteln und Zahlungsmitteln
Die Vertragspartei verpflichtet sich, Handkassen und sonstige vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Geldmittel gewissenhaft abzurechnen. Sie ist verpflichtet, diese gegen Diebstahl und Verlust zu schützen. Bevorzugt wird bargeldloser Zahlungsverkehr. Bei erhöhtem Geldmittelbedarf stellt der Auftraggeber auf Anforderung ein digitales Zahlungsmittel zur Verfügung.
4.4 Journalistische und ethische Grundsätze
Die Vertragspartei verpflichtet sich, die anerkannten journalistischen Grundsätze einzuhalten und im Rahmen ihrer Tätigkeit größtmögliche Transparenz zu wahren, die es Dritten ermöglicht zu beurteilen, ob gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden.
4.5 Behandlung von Arbeitsmitteln
Die Vertragspartei verpflichtet sich, zur Verfügung gestellte Arbeits- und Betriebsmittel des Auftraggebers sorgfältig zu behandeln, die Regeln der Sicherheit und Technik zu beachten und diese gegen Diebstahl und Verlust zu schützen. Schäden, Verlust oder Diebstahl sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu melden.
4.6 Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Die Vertragspartei verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sowie die geltenden Richtlinien und Sicherheitsregeln in ihrem Aufgabenbereich einzuhalten. Sie trägt geeignete Schutzkleidung und Schuhwerk am Produktionsort. Die Vertragspartei ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Anforderung rechtzeitig vor Produktionsbeginn alle erforderlichen Unterlagen (Bauzeichnungen, Pläne, Skizzen, Sicherheitskonzepte etc.) zur Überprüfung zu überlassen, soweit die Erstellung dieser Unterlagen zu ihren Vertragspflichten gehört.
Die sicherheitstechnische Unterweisung erfolgt nach Maßgabe einer separaten Sicherheitsanlage des Auftraggebers (abrufbar unter eitelsonnenschein.de/agb).
4.7 Ökologische Produktionsstandards
Die Vertragspartei verpflichtet sich, bei der Erbringung ihrer Leistungen die jeweils geltenden ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-VoD-Produktionen (Arbeitskreis Green Shooting, Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, Bundes- und Länderförderungen; abrufbar unter www.green-motion.org), insbesondere die Regelungen im dort hinterlegten Hinweisblatt „Ökologische Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen“ in der jeweils aktuell gültigen Fassung einzuhalten. Die Vertragspartei hat ferner die ihre Tätigkeit betreffenden Mitwirkungshandlungen zu erbringen (z.B. die Einhaltung von Muss- und Soll-Vorgaben, Berichtspflichten, CO2 Berechnungen etc.). Verstöße gegen diese Standards begründen einen wichtigen Grund zur Kündigung i.S.d. Ziffer 9.1 b).
4.8 Einsatz von künstlicher Intelligenz („KI“)
Die Vertragspartei verpflichtet sich, KI-Systeme oder -Tools bei der Erbringung der Leistungen ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Auftraggeber einzusetzen. Die Vertragspartei hat den Auftraggeber vorab über Art, Umfang und Zweck des KI-Einsatzes detailliert zu informieren, einschließlich der betroffenen Materialien und erwarteten Outputs.
Es dürfen in keinem Fall Produktionsmaterialien (einschließlich Rohaufnahmen, Bilder, Audio oder Daten) zur Entwicklung, zum Training oder zur Feinabstimmung von KI-Modellen verwendet werden. Dies gilt unwiderruflich auch nach Vertragsende. Die Vertragspartei ist verpflichtet, Unterauftragnehmer vertraglich gleichlautend zu verpflichten.
Bei KI-generierten Inhalten haftet die Vertragspartei dafür, dass die Regelungen des EU AI Act (insbesondere Transparenz- und Kennzeichnungspflichten ab August 2026) eingehalten werden.
4.9 Herausgabe von Arbeitsmitteln und Unterlagen
Die Vertragspartei verpflichtet sich, alle im Eigentum des Auftraggebers stehenden Gegenstände und Unterlagen jederzeit auf Anforderung, spätestens aber nach Beendigung der Zusammenarbeit, unaufgefordert und vollständig (Originale und Kopien) herauszugeben. Zurückbehaltungsrechte der Vertragspartei sind ausgeschlossen.
5.1 Abnahme
Die vertragsgegenständlichen Leistungen und Werke unterliegen der Abnahme durch den Auftraggeber. Teilabnahmen sind zulässig. Der Auftraggeber teilt der Vertragspartei mit, ob er die Leistung als vertragsgemäß anerkennt.
Sollte die Vertragspartei durch eine Agentur oder ein Management (nachfolgend „Agentur“ genannt) vertreten werden, ist die Agentur unwiderruflich zur Entgegennahme der vertraglichen Vergütung sowie von Willenserklärungen von Auftraggeber bevollmächtigt. Zahlungen an die Agentur erfolgen gegen ordnungsgemäße Rechnungstellung durch die Agentur im Namen und für Rechnung von Vertragspartei und mit schuldbefreiender Wirkung für Auftraggeber. Die Vertragspartei allein ist für die Abgeltung eventueller (Zahlungs-)Ansprüche der Agentur verantwortlich.
Der Auftraggeber kann die Abnahme verweigern, wenn die Leistung erheblich von den vertraglichen Anforderungen abweicht oder die vereinbarten Qualitätsstandards nicht einhält. Mögliche Ablehnungsgründe sind insbesondere technische Mängel, Abweichungen von der Leistungsbeschreibung oder dem Produktionsplan, unzureichende Qualität oder Fristüberschreitung.
5.3 Nachbesserung
Lehnt der Auftraggeber die Abnahme ab, erhält die Vertragspartei die Gelegenheit, die Leistung innerhalb einer vom Auftraggeber – unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse – angemessen gesetzten Frist nachzubessern.
5.4 Endgültige Ablehnung
Kommt die Vertragspartei der Nachbesserungsverpflichtung nicht nach oder ist auch nach Nachfrist kein vertragsgemäßes Werk zu erwarten, kann der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigern. In diesem Falle behält sich der Auftraggeber das Recht auf Schadensersatz, Kostenersatz und ggf. Ersatzvornahme vor.
5.5 Unabhängigkeit von Rechteübertragung
Sämtliche mit dem Vertrag eingeräumten Rechte (insbesondere Nutzungsrechte an den erbrachten Leistungen) verbleiben beim Auftraggeber, unabhängig davon, ob die Abnahme erfolgt oder die Leistung später nicht verwendet wird.
6.1 Rechteübertragung
Soweit die Vertragspartei in Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen bzw. bei Erstellung des Werks Urheberrechte und/oder Leistungsschutzrechte erwirbt oder einbringt, räumt die Vertragspartei dem Auftraggeber an der künstlerischen Darbietung/Mitwirkung/Leistung und/oder seinem Werk auf exklusiver Basis das Recht zur örtlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzung im Umfang der Rechteanlage (abrufbar unter eitelsonnenschein.de/agb), die wesentlicher Vertragsbestandteil wird, ein. Ferner erstreckt sich die Rechteübertragung auch auf evtl. erforderliche persönlichkeitsrechtliche Einwilligungen (z. B. Recht am eigenen Bild, Namensrecht) der Vertragspartei sowie auf vorbestehende Werke, die die Vertragspartei im Zusammenhang mit der Tätigkeit aufführt, vorträgt und/oder in sonstiger Weise verwendet. Ferner erstreckt sich die Rechteeinräumung auf etwaige von der Vertragspartei im Zusammenhang mit der Produktion, z. B. zum Zwecke der Herstellung eines Making-Ofs, auch Backstage, am jeweiligen Produktionsort hergestellte Bildton-/Ton-/Bildaufnahmen, auf mit der Vertragspartei im Zusammenhang mit der Produktion hergestellte Fotografien sowie auf Standfotos aus der Produktion, auf denen die Vertragspartei abgebildet ist.
Sollte der Vertragspartei das Recht zum Rückruf des Nutzungsrechts wegen Nichtausübung nach §§ 41, 88–90 UrhG zustehen, wird dieses für die Dauer von fünf (5) Jahren ausgeschlossen, wobei der Zeitpunkt des Drehbeginns (erster Drehtag) maßgeblich ist. Im Falle einer berechtigten Geltendmachung von Rückrufrechten nach Ablauf dieser Frist muss der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Nutzung der Rechte eingeräumt werden, die mindestens 24 Monate betragen muss. Verstricht diese Nachfrist erfolglos und werden die Rechte zurückgerufen, ist der Auftraggeber zur hälftigen Rückerstattung der gezahlten Vergütung verpflichtet. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Sollte die Rechteübertragung ganz oder teilweise aufgrund eines unabdingbaren gesetzlichen Rechts widerrufen werden oder sollte die Vertragspartei anderweitig berechtigt sein, bestimmte Rechte zu verwerten, muss sie diese Rechte dem Auftraggeber zunächst auf exklusiver Basis anbieten, bevor sie diese Dritten einräumt. Dabei soll sich eine zusätzliche Lizenzzahlung u.a. an der bisherigen Auswertung, den bislang erzielten Erlösen, den jeweils getragenen finanziellen Aufwendungen und Risiken sowie den weiteren Verwertungsaussichten orientieren. Der Auftraggeber hat zehn (10) Wochen Zeit, über das Angebot zu entscheiden. Können sich die Parteien nicht einigen, ist die Vertragspartei berechtigt, die Rechte Dritten nur zu für sie günstigeren Bedingungen anzubieten. Vor der Einräumung an einen Dritten muss die Vertragspartei dem Auftraggeber nochmals Gelegenheit geben, diese unter den Bedingungen der Drittvereinbarung zu erwerben (vierzehn (14) Tage Annahmefrist).
Die Vertragspartei garantiert dem Auftraggeber,
Die Vertragspartei haftet für sich, ihre Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte, die die Vertragspartei zur Leistungserbringung heranzieht, nach den gesetzlichen Regelungen. Insbesondere übernimmt die Vertragspartei die volle Gewähr für die einwandfreie und sachgerechte Ausführung, die mangelfreie Leistungserbringung gemäß Vertrag und Leistungsbeschreibung, die pünktliche Erfüllung vereinbarter Termine und die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Qualitätsstandards.
Die Vertragspartei stellt den Auftraggeber vollumfänglich frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die sich insbesondere aus Ziffer 6.4 und Ziffer 7.2 ergeben, einschließlich etwaig anfallender Rechtsverfolgungskosten und unterstützt den Auftraggeber angemessen bei der Rechtsverfolgung. Sofern notwendig, wird die Vertragspartei dem Auftraggeber Rechte abtreten.
Die Haftung des Auftraggebers, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalpflichten, d. h. solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf) sowie der Verletzung von Gesundheit, Leib und Leben sowie bei gesetzlichen Ansprüchen, bei denen eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen ist. Ferner beschränkt sich die Haftung auf den Ausgleich des nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Schadens. Insbesondere haftet der Auftraggeber nicht für den entgangenen Gewinn der Vertragspartei.
Soweit es dem Auftraggeber unmöglich wird, die Leistung von der Vertragspartei zum vereinbarten Zeitpunkt und/oder im vereinbarten Umfang in Anspruch zu nehmen bzw. der Auftraggeber nach § 648 BGB kündigt, hat die Vertragspartei lediglich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe sich nach dem Umfang der aufgrund des Vertrages bereits erbrachten Leistungen und den erbrachten notwendigen Aufwendungen orientiert. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Vertragspartei sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Unmöglichkeit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Auftraggeber beruht. Auf Wunsch von Auftraggeber wird die Vertragspartei jedoch, zu einem anderen zumutbaren Zeitpunkt für die Leistung zu den Bedingungen dieses Vertrages zur Verfügung stehen, soweit nicht im Einzelfall andere bereits zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Produktion vereinbarte Engagements von Vertragspartei entgegenstehen.
Wird die Durchführung der Produktion durch ein sogenanntes Ereignis höherer Gewalt, bspw. im Falle eines Erdbebens oder anderen Naturereignisses, durch behördliche Maßnahmen, Arbeitskampf, Tod oder Arbeitsunfähigkeit wichtiger Teilnehmer oder eines anderes Ereignisses, das sich der Kontrolle von Auftraggeber entzieht, wie bspw. auch Pandemien, unterbrochen oder erheblich beeinträchtigt, ist der Auftraggeber berechtigt, die Erbringung von Leistungen durch die Vertragspartei während der Dauer des betreffenden Ereignisses höherer Gewalt ganz oder teilweise auszusetzen. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als zwei Wochen an, ist der Auftraggeber alternativ auch berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Kündigt der Auftraggeber nicht, verlängert sich der Vertragszeitraum um den Zeitraum der Dauer des Ereignisses höherer Gewalt, soweit nicht im Einzelfall andere bereits zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Produktion vereinbarte Engagements von Vertragspartei entgegenstehen. Dauert das Ereignis höherer Gewalt jedoch mehr als drei Monate an, haben beide Vertragsparteien ein Sonderkündigungsrecht. Sowohl hinsichtlich der Aussetzung als auch der etwaigen Vertragsbeendigung wegen eines Ereignisses höherer Gewalt schließen die Parteien etwaige Schadensersatzansprüche wechselseitig aus. Während des betreffenden Zeitraums einer etwaigen Aussetzung bestehen weder eine Vergütungspflicht von Auftraggeber noch eine vertragliche Leistungspflicht von Vertragspartei. Ggfs. bereits fällig gewordene Vergütungen, die bis zum Beginn der Aussetzung bereits an die Vertragspartei für erbrachte Leistungen gezahlt wurden, verbleiben bei der Vertragspartei.
9.1 Kündigungsrecht aus wichtigem Grund
Der Vertrag ist für beide Parteien nach den gesetzlichen Regelungen nur aus wichtigem Grund kündbar. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Auftraggeber liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
9.2 Schriftform der Kündigung
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Für den Fall der Kündigung oder sonstigen vorzeitigen Vertragsbeendigung ist der Auftraggeber berechtigt, die vereinbarte Vergütung in angemessenem Umfang zu kürzen. Bei der Bemessung werden die bereits geleisteten, notwendigen Aufwendungen, der Umfang bereits erbrachter Arbeit sowie die Verwertbarkeit und Brauchbarkeit dieser Leistung für die Produktionszwecke berücksichtigt.
Im Falle einer Kündigung vor Aufnahme der Tätigkeit hat die Vertragspartei bereits gezahlte Vorschüsse vollständig an den Auftraggeber zurückzuzahlen.
9.4 Gesetzliche Rechte
Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und Anfechtungsrechte sowie Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung ist die Vertragspartei zur sofortigen Herausgabe sämtlicher Materialien verpflichtet (vgl. Ziffer 4.8), verbleiben sämtliche dem Auftraggeber eingeräumten Rechte und Befugnisse unverändert beim Auftraggeber und kann die Vertragspartei einen Rückfall dieser Rechte nicht geltend machen.
10.1 Verschwiegenheitspflicht
Die Vertragspartei verpflichtet sich, über Produktionsinterna- und vorgänge sowie alle Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers oder Sende-, Finanzierungs- und Verwertungspartner, sowie über den Inhalt dieses Vertrages, Stillschweigen zu wahren, insbesondere über folgendes:
Alle vertraulichen und geheim zu haltenden Schriftstücke, Videoaufzeichnungen, Ton- und Bildaufzeichnungen (in beliebigen Speichermedien), Zeichnungen, Modelle und Prototypen sind von der Vertragspartei unter Verschluss zu halten.
Diese Verschwiegenheitspflicht besteht während der gesamten Vertragsdauer sowie auch nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von fünf (5) Jahren fort und gilt auch für Unternehmen, mit denen der Auftraggeber wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist.
10.2 Ausnahmen
Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Informationen, die:
10.3 Geschäftsgeheimnisse nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz
Jedenfalls gelten Kalkulationsunterlagen und die Kalkulation selbst, Drehbücher-/konzepte, Darstellerverträge und Unterlagen, die explizit als streng vertraulich gekennzeichnet sind ebenfalls als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG). Vor Offenbarung muss die Vertragspartei in jedem Fall eine schriftliche Freigabe des Auftraggebers einholen.
10.4 Presseverlautbarungen
Ankündigungen, bildliche Darstellungen, publizistische Darstellungen, Interviews, Pressemitteilungen, Tweets, Statusmeldungen in sozialen Medien oder andere öffentliche Äußerungen, die auf die Produktion, deren Inhalt oder die Tätigkeit der Vertragspartei hinweisen oder Bezug zu ihr haben, dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers veröffentlicht werden.
10.5 Datenschutz
Soweit die Vertragspartei im Rahmen der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber mit vertraulichen Informationen, insbesondere personenbezogenen Daten, in Kontakt kommt und ihr solche Informationen zur Kenntnis gelangen, ist die Vertragspartei zur Wahrung der einschlägigen gesetzlichen Datenschutzvorschriften verpflichtet. Demgemäß verpflichtet sich die Vertragspartei, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu verarbeiten, d. h. insbesondere, dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn eine Einwilligung vorliegt bzw. eine gesetzliche Regelung die Verarbeitung erlaubt oder eine Verarbeitung dieser Daten vorgeschrieben ist. Die Vertragspartei wird bei der Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere die Vertraulichkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO wahren und die Grundsätze der DSGVO, insbesondere die Grundsätze nach Art. 5 Abs. 1, Art. 32 Abs. 4 DSGVO, beachten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Sofern erforderlich, werden die Parteien einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag gesondert abschließen.
Der Auftraggeber verarbeitet personenbezogene Daten (Name, produktionsbezogene Tätigkeit) der Vertragspartei für die Erstellung, Verwertung und Vermarktung der Produktion (Art. 6 (1) b und f Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“)). Zu diesen Zwecken, insbesondere der Ausstrahlung, Berichterstattung und Vermarktung der Produktion, erfolgt eine Weitergabe der Daten der Vertragspartei an den auftraggebenden Sender/ Verwerter (Art. 6 (1) f DSGVO), ggf. auch außerhalb der EU. Die Vermarktung der Produktion dient der Sicherstellung der diesbezüglichen Investition und überwiegt damit die Rechte der Vertragspartei an ihren Daten.
Die Informationen zum Datenschutz von Auftraggeber und (ggf. künftigen) Sender- oder sonstigen (Verwertungs-)Partnern zur Produktion sind unter folgendem Link zu erreichen: eitelsonnenschein.de/agb
11.1 Nutzung von Computernetzwerk und Email
Falls der Auftraggeber der Vertragspartei die Nutzung des firmeneigenen Computernetzwerks gestattet, gilt folgendes:
11.2 Regelungen für Produktionsfahrzeuge
Wenn der Auftraggeber der Vertragspartei ein Produktionsfahrzeug zur Verfügung stellt, gilt folgendes:
12.1 Namensnennung
Unter der Voraussetzung der vertragsmäßigen Erbringung seiner Leistungen und Verwendung dieser Leistungen bei der Herstellung und Auswertung der Produktion erfolgt die Nennung der Vertragspartei im Vor- und /oder Abspann der Produktion in branchenüblicher Art und Weise; die konkrete Art und Weise der Gestaltung und/oder Rangfolge liegt im alleinigen Ermessen vom Auftraggeber bzw. dem Verwerter/Sender, dem auch das Letztentscheidungsrecht zusteht.
Insoweit ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, die Einhaltung der Nennungsverpflichtung für den Fall der Verwertung und/oder Auswertung der Produktion durch Dritte, insbesondere nicht im Falle von TV-Auswertungen, zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang nimmt die Vertragspartei zustimmend zur Kenntnis, dass insbesondere Sender Vor- und/oder Abspann einer Produktion üblicherweise kürzen. Nennungen können allgemeinen Richtlinien der Auftraggeber bzw. Lizenznehmer von Auftraggeber unterliegen. Jede Haftung von Auftraggeber ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
12.2 Bewerbung der Produktion
Die Vertragspartei steht für publizistische Maßnahmen oder sonstige Werbemaßnahmen für die Produktion nach vorheriger Absprache in angemessenem Umfang zur Verfügung. Sie gestattet die Nutzung ihres Namens, ihres mit ihr abgestimmten Bildes und Biographie insbesondere zur Bewerbung der Produktion.
12.3 Ausschluss einer Produktionsverpflichtung
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Produktion herzustellen oder bei Herstellung der Produktion das Werk bzw. die Leistungen von Vertragspartei zu verwenden, auch wenn die Vertragspartei im Zusammenhang mit der Produktion bereits genannt wurde. Darüber hinaus steht es dem Auftraggeber frei, festzulegen, ob und in welcher Weise er die Produktion auswerten will. Bzgl. eines etwaigen Rückrufsrechts der Vertragspartei gilt Ziffer 6.2 und 6.3 entsprechend
13.1 Grundsätze
Beide Parteien verpflichten sich, folgende ethische Grundsätze einzuhalten:
13.2 Verbot von Belästigung und Diskriminierung
Der Auftraggeber verbietet jegliche Form von:
Die Vertragspartei verpflichtet sich, diese Prinzipien einzuhalten, und garantiert, dass sie nicht gegen diese Grundsätze verstößt.
13.3 Verfahren bei Verdacht
Verdachtsmomente, die Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen diese Grundsätze liefern, werden vom Auftraggeber umgehend geprüft. Der Auftraggeber wird im Einzelfall erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen vornahmen.
13.4 Durchsetzung und Sanktionen
Der Auftraggeber behält sich vor, jeden Verstoß gegen diese Grundsätze zivilrechtlich und strafrechtlich zu verfolgen. Dies kann folgendes umfassen:
13.5 Vertrauensstelle
Sollte die Vertragspartei von Verstößen betroffen sein oder diese beobachten, kann sie sich vertrauensvoll und vertraulich an folgende Vertrauensstelle wenden:
Themis – Vertrauensstelle gegen sexuelle Belästigung und Gewalt e.V.
Website: https://themis-vertrauensstelle.de/
E-Mail: beratung@themis-vertrauensstelle.de
Telefon: 030 / 23 63 20 20
14.1 Trennung von Werbung und Programm
Die Vertragspartei ist verpflichtet, keine Namen, Texte oder bildlichen Darstellungen, die als direkte oder indirekte Werbung zu werten sind, in die Produktion aufzunehmen und das Gebot der Trennung von Werbung und Programm strengstens zu beachten.
14.2 Entgegennahme von Entgelten und geldwerten Vorteilen
Die Vertragspartei verpflichtet sich, Produktionsmittel oder sonstige Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers unentgeltlich oder verbilligt entgegenzunehmen. Die eigenständige Entgegennahme von Entgelten oder geldwerten Vorteilen für den Einsatz, die Hervorhebung oder Nennung von Produktionsmitteln ist unzulässig. Die Vertragspartei ist verpflichtet, etwaige von ihr abgeschlossene Werbeverträge, die sich unmittelbar oder mittelbar im Rahmen der Produktion auswirken können, unter Angabe des Produkts und des Herstellers unverzüglich und unaufgefordert, schriftlich gegenüber dem Auftraggeber zu benennen. Der Auftraggeber ist berechtigt, derartige Informationen schriftlich an den auftraggebenden Sender / Verwerter weiterzugeben.
15.1 Besonderheiten bei Produktionen
Die Vertragspartei ist sich bewusst, dass der Auftraggeber im Rahmen der Herstellung und Auswertung der Produktion erhebliche finanzielle Aufwendungen getätigt hat oder noch tätigen wird, die ein Vielfaches der vereinbarten Vergütung des Vertragspartners betragen. Die Vertragspartei erkennt an, dass der Schaden, der aus einer Verhinderung oder Verzögerung der Auswertung der Produktion resultieren kann, im Verhältnis zu etwaigen Ansprüchen des Vertragspartners aus dem Vertrag unverhältnismäßig hoch sein kann.
Die Vertragspartei verzichtet daher darauf, Maßnahmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (einstweilige Verfügung, einstweiliger Arrest) zu ergreifen, die die Herstellung und weltweite Auswertung der Produktion verhindern oder behindern könnten, insbesondere TV-Ausstrahlungen, Kinostarts, DVD-Veröffentlichungen und Online-Auswertungen (Streaming, Download, VOD).
15.3 Ausnahmen
Die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und sämtliche gerichtlichen Maßnahmen im Hauptsacheverfahren (insbesondere die Verfolgung von Zahlungsansprüchen) bleiben von dieser Regelung unberührt.
Die Vertragspartei ist damit einverstanden, dass die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag im Falle der Produktionsübernahme durch einen Dritten (z. B. Finanzierungspartner, Verwerter, Sender, etc.) auf diesen übertragen werden können. Die Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass die mit dem Auftraggeber vereinbarten Konditionen und Bedingungen auch gegenüber dem übernehmenden Dritten gelten.
17.1 Gesamter Vertrag
Diese AGB enthalten zusammen mit dem Einzelvertrag/ Auftrag den gesamten Vertrag zwischen den Parteien. Mündliche Abreden oder Nebenabreden bestehen nicht.
17.2 Änderungen und Formvorbehalte
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Einzelvertrages/ Auftrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform. Die Schriftform kann durch die einfache elektronische Form ersetzt werden, wenn die unterzeichnende Person dem elektronischen Dokument ihren Namen hinzufügt, die Identität der unterzeichnenden Person zumindest über ihre E-Mail-Adresse festgestellt und der Signaturprozess über eine branchenübliche Signaturplattform wie AdobeSign oder DocuSign dokumentiert wird.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertrages/ Auftrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des rechtlich Zulässigen möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Lücken.
17.4 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) und die Kollisionsnormen des IPR finden keine Anwendung. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Hauptsitz des Auftraggebers.
17.5 Inkrafttreten und Geltung
Diese AGB treten in Kraft ab dem 01. Januar 2026 und finden Anwendung auf alle nach diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge. Bestehende Verträge werden nicht rückwirkend geändert.
Name: | eitelsonnenschein GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Danny Fischer und Lutz Heineking |
Adresse Hauptsitz: | Niehler Kirchweg 128, 50733 Köln |
Handelsregisternr.: | HRB 56084 (Amtsgericht Köln) |
Umsatzssteuernr.: | DE246915773 |
Telefon: | +49 (0) 221 99 88 11 0 |
Telefax: | +49 (0) 221 99 88 11 99 |
E-Mail: | |
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Niehler Kirchweg 128
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